Welcher Lärm ist einer Anlage zuzurechnen?
Lärm fällt nur dann unter das Umweltschutzgesetz, wenn er durch den Bau oder Betrieb einer Anlage verursacht wird oder damit in Zusammenhang steht.
Für die Frage der Zurechenbarkeit von Lärm und damit im weiteren Sinne auch des Anwendungsbereichs des Umweltschutzrechts des Bundes darf nicht ausschlaggebend sein, wie das konkrete Betriebs- bzw. Benützungsreglement im Einzelfall ausgestaltet ist. Sonst könnte sich der Anlageinhaber damit unter Umständen seiner Verantwortung entziehen.
Entscheidend ist somit nicht nur, wo der Lärm entsteht, sondern auch, ob er mit der bestimmungsgemässen Nutzung einer Anlage verbunden ist. Ein Betriebs- bzw. Benützungsreglement ist dabei nicht ausschlaggebend. Sonst könnte sich der Anlagenbetreiber seiner Verantwortung entziehen.