Tiefgarage darf nicht im Baulinienbereich stehen

Tiefgarage darf nicht im Baulinienbereich stehen

Tiefgarage darf nicht im Baulinienbereich stehen.

Eine Tiefgarage darf nicht im Baulinienbereich stehen, weil sie bei einer Realisierung des Baulinienzwecks nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann.

Im Vergleich mit einer Leichtbaute wie einer Pergola oder einer Flächennutzung wie einem Parkplatz ist eine Entfernung der Tiefgarage rechtlich oder technisch schwierig.
Das Bundesgericht stützt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Zürich.

Weitere Infos: BGer 1C_579/2025

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