02.06.2026
Welcher Lärm ist einer Anlage zuzurechnen?
Welcher Lärm ist einer Anlage zuzurechnen?
Lärm fällt nur dann unter das Umweltschutzgesetz, wenn er durch den Bau oder Betrieb einer Anlage verursacht wird oder damit in Zusammenhang steht. Dabei wird der Begriff des Anlagenlärms weit ausgelegt: Erfasst wird nicht nur technischer Lärm, sondern auch der sogenannte Verhaltenslärm von Nutzerinnen und Nutzern. Dazu gehören beispielsweise Gäste eines Restaurants beim Betreten oder Verlassen des Lokals oder Besucherinnen und Besucher einer Sportanlage.
Das Bundesgericht hat bestätigt, dass auch solcher Lärm einer Anlage zugerechnet werden kann, wenn er in unmittelbarer Nähe entsteht und direkt mit deren zulässigen Nutzung zusammenhängt.
Für die Frage der Zurechenbarkeit von Lärm und damit im weiteren Sinne auch des Anwendungsbereichs des Umweltschutzrechts des Bundes darf nicht ausschlaggebend sein, wie das konkrete Betriebs- bzw. Benützungsreglement im Einzelfall ausgestaltet ist. Sonst könnte sich der Anlageinhaber damit unter Umständen seiner Verantwortung entziehen.
Entscheidend ist somit nicht nur, wo der Lärm entsteht, sondern auch, ob er mit der bestimmungsgemässen Nutzung einer Anlage verbunden ist. Ein Betriebs- bzw. Benützungsreglement ist dabei nicht ausschlaggebend. Sonst könnte sich der Anlagenbetreiber seiner Verantwortung entziehen.
Weitere Infos: BGer 1C_264/2024