Vertragsrecht

Vertragsrecht

Zusammen mit unserer Partnerkanzlei Monferrini Law unterstützen wir Sie bei vertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrem Bauvorhaben.

Werkvertrags- und Auftragsrecht

Beim Auftragsrecht übernimmt der Auftragsnehmer vertraglich eine Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung im Interesse und nach dem Willen der Auftraggeberin.

Im Werkvertragsrecht schuldet der Unternehmer dem Besteller vertraglich einen bestimmten Erfolg.

Bei einer Realisierung eines Bauvorhabens sind beide Vertragsarten von grosser Bedeutung. Bei der Planung eines Bauvorhabens sind Dienstleistungen von Architekturbüros und anderen Fachplanenden erforderlich. Zudem wirken bei der Realisierung eines Bauvorhabens Bauunternehmen (General-, Total- und Subunternehmer) mit.

Gut ausgearbeitete Verträge bilden daher die Grundlage für den Erfolg eines Bauvorhabens.

Im Auftragsrecht können durch gute Verträge zwischen Bauherrschaft und Probleme vermieden werden, indem die Leistungen und insbesondere das Honorar klar definiert werden.

Jede Abweichung des Bauwerkes vom Vertrag stellt einen Werkmangel dar. Mit klaren Werk- oder Planerverträgen können Missverständnisse zwischen der Bauherrschaft und Bauunternehmen vermieden werden, indem die Arbeiten und der Werklohn klar umschrieben werden. Solide Werk- und Planerverträge ermöglichen es ausserdem, Abweichungen einfacher zu definieren und die Mängelrechte durchzusetzen. Für den Bauunternehmer lassen sich durch entsprechende Vertragsgestaltung Haftungsrisiken vermeiden.

Wir unterstützen Sie beim Entwurf und bei der Prüfung von Planer- und Werkverträgen und setzen Mängelrechte (Nachbesserung, Ersatzvornahme, Wandelung oder Minderung) sowie Schadenersatz durch. Zudem stellen wir Ihren Werklohn mittels Bauhandwerkerpfandrecht sicher.

Was bei der Geltendmachung von Bauhandwerkerpfandrechten zu beachten ist, finden Sie im Blog von Rechtsanwältin Isabelle Monferrini, Monferrini Law.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausarbeitung und Durchsetzung Ihrer Verträge.

Mietrecht

Haben Sie gebaut, sind Sie als Vermieter*in daran interessiert, dass Ihre Liegenschaft rentabel und ordnungsgemäss genutzt wird. Bezahlt der Mietende Ihres Mietobjekts etwa trotz Zahlungsaufforderung die Mietzinsen nicht (mehr), hat er bei Auszug Schäden hinterlassen oder verlässt er das Mietobjekt per Kündigungstermin nicht, sind Ihre Interessen als Vermieter*in tangiert.

Als Mieter sind Sie daran interessiert, dass Sie das Mietobjekt mängelfrei nutzen können, ob privat oder gewerblich.

Wichtig sind deshalb eine gute Gestaltung, Überprüfung und Durchsetzung von Miet- und Pachtverträgen.

Gerne beraten wir Sie bei:

  • Der Beseitigung von Mängeln am Mietobjekt
  • Bei Schadenersatzforderungen
  • Mietzinsherabsetzung
  • Anpassung des Mietzinses (Mietzinserhöhung)
  • Heizkosten und Nebenkosten
  • wertvermehrenden Investitionen
  • ordentliche und ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags
  • Mieterstreckung
  • Ausweisung aus dem Mietobjekt
  • Eigentümerwechsel
  • Mietzinshinterlegung
  • Untermiete
  • Nachmieter
  • Mietzinshinterlegung
  • Rohbaumiete
Aufstockung um ein neues Attikageschoss

Blogbeitrag

Wann ist eine Aufstockung zulässig?

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