Grundeigentum
Oft stellen sich im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Problemen auch Fragen zum Grundeigentum (Privatrecht).
Ich begleite Sie bei rechtlichen Fragen zum Grundeigentum, insbesondere auch dort, wo dieses das öffentliche Baurecht berührt. Erfahrungsgemäss gibt es weniger Konflikte, wenn die involvierten Parteien Unklarheiten und potenzielle Streitpunkte bereits vorgängig besprechen.
Baubewilligungsverfahren
Im Baubewilligungsverfahren prüfen die Zürcher Verwaltungsinstanzen die Einhaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang (z. B. bei Näherbaurechten oder Wegrechten). Solche können aber unter Umständen ein Bauvorhaben erst ermöglichen oder verunmöglichen. Möchten Sie die Einhaltung solcher privatrechtlicher Bestimmungen durchsetzen, hat dies in einem zivilrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Einträge im Grundbuch Baubeschränkungen vorsehen.
Erwerb einer Liegenschaft
Wenn Sie eine Liegenschaft erwerben möchten, sind nicht nur die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten oft unklar. Manchmal ist die Bedeutung von Grundbucheinträgen zu klären. Darüber hinaus ergeben sich aus Reglementen von Stockwerkeigentümergemeinschafen regelmässig Konflikte. Dort macht es Sinn, sich von Anfang an über deren Bedeutung im Klaren zu sein.
Baurecht
Bei einem Gebäude im Baurecht können sich zwischen dem Baurechtsgebenden und dem Baurechtsnehmenden Konflikte ergeben: Die Streitpunkte betreffen beispielsweise Baurechtszinsen, Kostenübernahmen oder Beiträge an öffentlich-rechtlichen Verfahren (wie z. B. an den Kosten eines Quartierplanverfahrens). Solche Konflikte lassen sich häufig nicht rein privatrechtlich beantworten. Häufig stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen, die das öffentliche Baurecht und des Raumplanungsrecht betreffen.
Bäuerliches Bodenrecht
Bei Grundeigentum ausserhalb der Bauzone stellen sich nicht nur Fragen zur zulässigen Nutzung und zu den Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen des öffentlichen Baurechts. Gehörte das Grundstück ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe, könnte es den Bestimmungen über das bäuerliche Bodenrecht unterworfen sein. In einem solchen Fall ist die Menge von Kaufinteressierten eingeschränkt. Für solche Grundstücke kommt als Käufer*in nämlich nur ein*e Landwirt*in mit einem ausreichend grossen eigenen landwirtschaftlichen Gewerbe in Betracht.
Dann muss genau abgeklärt werden, ob das Grundstück dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt und ob es aus dem bäuerlichen Bodenrecht entlassen werden kann. Mit dem Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich muss nach einer guten und praktikablen Lösung gesucht werden. Anschliessend sind die Grundbucheinträge anzupassen.