Denkmalschutz
Der Denkmalschutz befasst sich mit schützenswerten und geschützten Objekten.
Schützenswerte Objekte gibt es auf allen verwaltungsrechtlichen Ebenen: Bund, Kanton, Region oder Gemeinde. Die Inventare auf den verschiedenen Ebenen enthalten Objekte, welche möglicherweise schützenswert sind. Auf Bundesebene ist vor allem das ISOS-Inventar von Bedeutung. Die ISOS-Objekte samt ihrer Beschreibung können Sie hier einsehen. Der Schutz dieser Objekte ist relativ streng. Es ist daher beispielsweise schwierig, Solaranlagen auf einem solchen Objekt anzubringen.
Ich begleite Sie bei Denkmalschutzmassnahmen, arbeite Schutzverträge aus und berate Sie insbesondere bei der Planung von Solaranlagen auf (potentiell) geschützten Objekten.
Begleitung bei Denkmalschutzmassnahmen
Wenn Sie wissen möchten, ob und in welchem Umfang Ihr Haus schutzwürdig ist, können Sie bei der Gemeinde eine umfassende Schutzabklärung verlangen. Dafür müssen Sie an der Schutzabklärung ein aktuelles Interesse haben. Ein solches aktuelles Interesse ist bei konkreten Bauabsichten, im Rahmen einer Erbteilung oder beim Verkauf gegeben. Wie Sie eine solche Schutzabklärung anstossen können, zeigt der verlinkte Blogbeitrag auf. Das Resultat einer solchen Abklärung ist entweder:
- ein förmlicher Schutzentscheid. In der Regel legt die Gemeinde zusammen mit dem oder der betroffenen Grundeigentümer/-in in einem Vertrag fest, welche Teile des Objekts konkret geschützt sind und welche nicht. Die Gemeinde kann den Schutzumfang aber auch in einer Verfügung festlegen.
- oder die Entlassung aus dem Inventar. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde zum Schluss kommt, dass das Objekt nicht schützenswert ist.
Ich formuliere auf der Grundlage des Gutachtens einen Schutzvertrag oder eine Verfügung zur Inventarentlassung oder korrigiere einen Entwurf dieser Dokumente in Ihrem Sinne.
Erst wenn ein förmlicher Schutzentscheid besteht, steht ein Haus unter Denkmalschutz.
Unterstützung bei Fragen zu Schutzentscheiden
Nicht in jedem Fall ist aber eine Schutzabklärung mit umfassenden Anordnungen nötig. Reichen Anordnungen in der Baubewilligung zum Schutz des Inventarobjekts aus, so ist ein projektbezogener Schutzentscheid möglich. Dieser Schutzentscheid umfasst nur diejenigen Bauteile, welche durch das Bauvorhaben gefährdet sind. Unproblematisch ist dies, wenn die gleiche Behörde für die Baubewilligung und den Schutzentscheid zuständig ist. Trifft dies nicht zu, muss der projektbezogene Schutzentscheid zwingend zusammen mit der Baubewilligung aufgelegt und eröffnet werden. Im Entscheid muss sich die Denkmalschutzbehörde (i.d.R. der Gemeinderat) vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzen.
Sowohl bei einem förmlichen als auch bei einem projektbezogenen Schutzentscheid braucht es ein Gutachten. Dieses muss abklären, ob das Objekt aufgrund seiner selbst oder aufgrund seiner Stellung in der Umgebungsstruktur geschützt werden muss. Beim projektbezogenen Schutzentscheid werden aber nur Teile des Gutachtens verwendet, während bei der formellen Schutzabklärung das gesamte Gutachten ausgewertet wird. Ergibt das Gutachten, dass nichts oder nur ein unverhältnismässiger Teil des Hauses schutzwürdig ist, kommt eine Inventarentlassung in Betracht.
Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten
Häufig entstehen rechtliche Probleme, wenn Sie eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt erstellen möchten. Der verlinkte Blogbeitrag zeigt auf, was zu beachten ist. Es ist davon auszugehen, dass Solaranlagen auf ISOS-Objekten eher problematisch sind. In den anderen Fällen geht das Interesse an der Solarenergie den denkmalpflegerischen Interessen häufig vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie eine Solaranlage auf dem Dach erstellen wollen und die Dachfläche und die Dacheindeckung gar nicht geschützt sind.