Einfriedungen: Rechtliche Fragen zu Gartenzäunen, Hecken und Mauern

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Einfriedungen: Rechtliche Fragen zu Gartenzäunen, Hecken und Mauern

Planen Sie, auf Ihrem Grundstück Einfriedungen in Form von Gartenzäune, Hecken oder Mauern zu errichten? Dann stellen sich viele rechtliche Fragen. Dieser Blogbeitrag soll darüber eine Übersicht vermitteln.

1        Was ist eine Einfriedung?

Eine Einfriedung (im Kanton Zürich gebräuchlich: Einfriedigung) grenzt eine Liegenschaft von der Umgebung ab. Typische Beispiele dafür sind:

  • Gartenzäune
  • Hecken
  • Mauern

Demgegenüber bilden vereinzelt gesetzte Pflanzen noch keine Einfriedung.

Die Voraussetzungen für Einfriedungen unterscheiden sich je nachdem, ob die Einfriedung entlang der Grenze einer Strasse oder einem Privatgrundstück erstellt wird . Führen Verkehrsbaulinien durch das Einfriedungsgrundstück, sind zusätzliche Vorschriften zu beachten.

2        Braucht es für Einfriedungen eine Baubewilligung?

Ob eine Baubewilligung nötig ist, und welche Verfahrensart allenfalls anwendbar ist, ergibt sich aus dem Blogartikel «Wann brauche ich eine Baubewilligung?»

Im Kanton Zürich regelt § 1 lit. e der Bauverfahrensverordnung (BVV), welche Bauvorhaben bewilligungsfrei sind.

Bewilligungsfrei sind danach insbesondere:

  • Mauern und geschlossene Einfriedungen bis 80 cm Höhe
  • offene Einfriedungen

Durch offene Einfriedungen kann man hindurchblicken, durch geschlossene nicht. Eine geschlossene Einfriedung kann folglich auch eine Pflanzenhecke sein, wenn sie blickdicht ist.

Beispiele für offene Einfriedungen sind:

  • Maschendrahtzaun
  • Holzstaketenzaun
  • Doppelstabmatten

Beispiele für geschlossene Einfriedungen sind:

  • Hecken
  • Sichtschutzwände

Bei Mauern und geschlossenen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 150 cm ist das Anzeigeverfahren anwendbar (§ 14 lit. o BVV).

Im Anzeigeverfahren entfällt die öffentliche Bekanntmachung und Aussteckung. Nachbarn können deshalb im Anzeigeverfahren das Bauprojekt nicht einsehen.

Eine Einfriedung, welche die Höhen überschreitet, die bewilligungsfrei sind oder im Anzeigeverfahren bewilligt werden können, erfordert dagegen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren.

Eine Baubewilligung wird jedoch in jedem Fall zwingend benötigt, wenn eine Einfriedung entlang der Strassengrenze oder im Geltungsbereich einer Verkehrsbaulinie erstellt werden soll.

3        Einfriedungen an der Strassengrenze

Sollen Einfriedungen an der Grenze zu einer Strasse entstehen, ist die  Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) anwendbar. Diese regelt die Verkehrssicherheit an Strassen.

Entlang der Strassengrenze sind zulässig:

  • offene Einfriedungen in unbeschränkter Höhe
  • Mauern sowie geschlossene Einfriedungen bis 80 cm Höhe

Die Verkehrssicherheit muss dabei weiterhin gewährleistet sein.

Mauern und geschlossene Einfriedungen über 80 cm Höhe sind an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven an der Strassengrenze zulässig. Fehlt dagegen ein normengerechter Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger, kann ein Abstand von bis zu 50 cm angeordnet werden. Der normengerechte Schutz für Fussgängerinnen und Fussgänger meint meist ein Bankett oder Trottoir, es kommt auf den Einzelfall an.

Für das Erfordernis einer Baubewilligung siehe Ziff. 2.

4        Einfriedungen im Bereich von Verkehrsbaulinien

Baulinien dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen. Mit Verkehrsbaulinien werden Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen gesichert. Grundsätzlich dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen.

Ob durch Ihr Grundstück eine Verkehrsbaulinie führt, finden Sie auf dem GIS-Browser des Kantons Zürich: https://maps.zh.ch. Wählen Sie dafür die Karte «Verkehrsbaulinien» aus.

Führt eine Verkehrsbaulinie durch Ihr Grundstück, werden Einfriedungen oft nur mit einem sogenannten Beseitigungsrevers bewilligt. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung, dass die Baute oder Anlage entschädigungslos zu beseitigen ist, wenn das gesicherte Verkehrsbauwerk realisiert wird.

Für das Erfordernis einer Baubewilligung siehe Ziff. 2.

5        Einfriedung entlang der Grenze zu Privatgrundstücken

Art. 697 Abs. 2 ZGB gibt den Kantonen die Kompetenz, die Abstände von Einfriedungen selbst zu regeln. Daher unterscheiden sich die Abstände von Kanton zu Kanton.

Im Kanton Zürich wird im EG ZGB zwischen «Grünhecken» und «toten Hecken» unterschieden.

Tote Hecken

Eine tote Hecke ist keine Pflanze, sondern alles andere ohne Leben. Tote Hecken stellen beispielsweise dar:

  • Mauern
  • Bretterwände
  • Maschendrahtzäune

§ 178 EG ZGB erlaubt es, tote Hecken bis zu einer Höhe von 150 cm ohne Abstand an die Grenze zu platzieren.

Ab einer Höhe über 150 cm kann der Nachbar verlangen, die Einfriedung je um die Hälfte der Mehrhöhe über 150 cm von der Grenze zu entfernen.

Bei einer toten Hecke von 2 m Höhe würde somit der Abstand 25 cm betragen.

Grünhecken

Grünhecken dagegen können wachsen und sind deshalb unter der Schere zu halten, um die vorgeschriebene Höhe und Breite beizubehalten. Als Grünhecke gelten auch kleine Bäume wie Garten-, Zwergobst oder Zierbäume und auch Sträucher, wenn sie dicht genug wachsen, um die Liegenschaft von der Umgebung abzugrenzen.

Im Kanton Zürich müssen Grünhecken gemäss § 177 EG ZGB einen Abstand von mindestens 60 cm zur Nachbargrenze einhalten. Der Abstand wird aber ab einer Höhe von 120 cm auf die Hälfte der Mehrhöhe der Grünhecke erhöht. Es ist dabei ab dem grenznächsten Trieb zu messen.

Die privatrechtlichen Abstände sind nicht zwingend. Findet man also eine Einigung mit dem Nachbar, sind auch andere Abstände möglich. Es ist dann sinnvoll, die Abmachung in Form einer Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

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