24.11.2019
Wann ist ein projektbezogener Schutzentscheid möglich?
Wann ist ein projektbezogener Schutzentscheid möglich?
Ist ein Objekt in einem Schutzinventar eingetragen und möchte der Grundeigentümer daran Änderungen vornehmen, hat er zwei Möglichkeiten. Er kann bei der Gemeinde ein Provokationsbegehren stellen und erhält dafür einen förmlichen Schutzentscheid über den Schutzumfang des Objekts. Auch ein Baugesuch mit einem auf das Bauvorhaben zugeschnittenen Schutzentscheid ist möglich. Dieser Beitrag zeigt auf, wann ein solcher projektbezogener Schutzentscheid möglich ist.
Provokationsbegehren und förmlicher Schutzentscheid
Gemäss §213 Abs. 1 PBG ZH kann jede Grundeigentümerschaft vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen verlangen. Dafür muss er ein aktuelles Interesse glaubhaft machen. Dies ist beispielsweise bei konkreten Bauabsichten, bei einer Erbteilung oder einem Verkauf der Fall. Dieses Begehren heisst Provokationsbegehren. Das Begehren ist gemäss § 213 Abs. 2 PBG ZH schriftlich beim Gemeindevorstand – in der Regel beim Gemeinderat – einzureichen. Der Entscheid über die Schutzwürdigkeit des Objekts und dessen Schutzumfang wird als förmlicher Schutzentscheid bezeichnet.
Ein förmlicher Schutzentscheid ist zu treffen, wenn eine Bauherrschaft ein Bauprojekt einreicht, welches ein Inventarobjekt betrifft. Ein solcher Schutzentscheid trifft entweder Schutzmassnahmen oder verzichtet ganz oder teilweise auf solche. Nur wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein Bauvorhaben ein inventarisiertes Objekt gefährdet, muss das Gemeinwesen nicht über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang entscheiden.
Aus einem Provokationsbegehren muss eindeutig hervorgehen, dass die Grundeigentümerschaft einen förmlichen Schutzentscheid verlangt. Aus der Stellung eines Baugesuchs geht aber kein solches Interesse an einem förmlichen Schutzentscheid hervor. Es hat deshalb nicht die Rechtswirkungen eines Provokationsbegehrens. Schon wegen seiner einschneidenden Wirkung darf ein Provokationsbegehren nicht leichthin angenommen werden, sondern muss sich klar als solches ergeben.
Wie dieses Verfahren abläuft, zeigt mein Blogbeitrag auf: Was kann ich tun, wenn mein Haus historisch oder inventarisiert ist?
Projektbezogener Schutzentscheid statt förmlicher Schutzentscheid
Ein projektbezogener Schutzentscheid der Gemeinde bildet die Alternative zu einem förmlichen, umfassenden Schutzentscheids.
Ein projektbezogener Schutzentscheid ist möglich, wenn die gleiche Behörde für die Baubewilligung und den Schutzentscheid zuständig ist. Dies trifft bei überkommunalen Schutzobjekten zu. Bei diesen entscheidet die Baudirektion sowohl über die Schutzmassnahmen als auch über die Baubewilligung. Auf Gemeindeebene ist die gleiche Zuständigkeit nur gegeben, wenn der Gemeindevorstand als Baubehörde handelt. In der Regel ist dies der Gemeinderat. Besonders ist festzuhalten, dass eine gemeinsame Zuständigkeit für Schutzmassnahmen und die Baubewilligung nicht nur bei kommunalen Inventaren, sondern auch bei Objekten, welche im ISOS-Inventar eingetragen sind, gegeben sein kann.
Die Voraussetzung der gleichen Zuständigkeit ist allerdings nicht allzu streng zu verstehen. Ein neuerer Entscheid des Baurekursgerichts macht klar, dass auch die Entscheide der Denkmalschutzbehörde und der Baubewilligungsbehörde zusammen eröffnet werden können. Die in Denkmalschutzfragen zuständige Behörde erlässt in einem solchen Fall einen Schutzentscheid, welcher die durch das Bauvorhaben gefährdeten Bauteile erfasst. Diesen eröffnet dann die Baubewilligungsbehörde zusammen mit dem Bauentscheid. Im Entscheid muss sich die Behörde vorfrageweise mit der Schutzzweckverträglichkeit der geplanten Eingriffe auseinandersetzen.
Zusätzlich ist für einen projektbezogenen Schutzentscheid erforderlich, dass sich der erforderliche Schutz mit Anordnungen in der Baubewilligung gewährleisten lässt. In Frage kommen insbesondere Nebenbestimmungen gemäss § 321 PBG ZH. Bauvorhaben lassen sich hingegen nicht mehr mit einem projektbezogenen Schutzentscheid bewilligen, wenn die geplanten baulichen Massnahmen dafür zu eingreifend sind oder die Beseitigung des Inventarobjekts vorgesehen ist. In einem solchen Fall wäre das Baugesuch zu verweigern.
Sonderfall:
Die Situation wäre dann anders zu beurteilen, wenn zwar die zuständige Behörde bloss auf ein Baugesuch hin zusammen mit der Bauverweigerung unzulässigerweise einen förmlichen positiven Schutzentscheid gefällt hätte, der Bauherr diesen aber einzig aus materiellen Gründen (mangelnde Schutzwürdigkeit, Unverhältnismässigkeit) anfechten würde. Denn diesfalls hätte sich der Bauherr mit der Entscheidfällung als solcher abgefunden und die Rechtslage wäre insoweit keine andere, als wenn er ein Provokationsbegehren gestellt hätte.
Sistierung des Baubewilligungsverfahrens mit Hindernisbrief
Sind die Voraussetzungen eines projektbezogenen Schutzentscheids nicht gegeben, kann das Baugesuch nicht bewilligt werden. Anstatt das Bauvorhaben zu verweigern, kann die Gemeinde der Bauherrschaft einen Hindernisbrief zustellen. Die Bauherrschaft wird in diesem Brief darauf hingewiesen, dass sie das Baugesuch entweder zurückziehen oder ein Provokationsbegehren stellen könne. Ansonsten müsse die Gemeinde das Baugesuch verweigern.
Die Gerichtspraxis verlangt, dass die Bauherrschaft mindestens durch die Gemeinde in die Lage versetzt werden müsse, durch den Rückzug des Baugesuchs einen Schutzentscheid bzw. die Ergreifung definitiver Schutzmassnahmen abzuwenden.
Ein neuerer Entscheid des Baurekursgerichts zeigt zudem auf, dass nicht nur Vorhaben, welche in den Schutzzweck eingreifen, den Erlass eines projektbezogenem Schutzentscheid verunmöglichen. Auch Eingriffe, welche den Schutzzweck eines Objekts nicht direkt betreffen, können so einschneidend sein, dass sich ein förmlicher Schutzentscheid rechtfertigt. Zudem geht bei der Planung eines Bauvorhabens bei einem inventarisierten Objekt oft vergessen, dass die gleiche sachliche Zuständigkeit für Denkmalschutzfragen und die Erteilung der Baubewilligung erforderlich ist.