Ist eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt erlaubt?

Solaranlage auf Wohnhäusern

Ist eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt erlaubt?

Eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt braucht eine Bewilligung. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt wird, hängt von der Art des Schutzobjekts ab. Zu unterscheiden sind Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung und Objekte in Schutzzonen nach kantonalem Recht.

 

Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung

Nach dem Raumplanungsgesetz (RPG) sind Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung baubewilligungspflichtig . Die entsprechenden Objekte listet die Raumplanungsverordnung jedoch etwas umständlich auf (Art. 32b RPV). In meinem Artikel über die Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen habe ich deshalb eine verständliche Zusammenfassung geschrieben. Am wichtigsten sind die ISOS- und BLN-Inventare.

So müssen Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern gestaltet sein

Solaranlagen dürfen die Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht „wesentlich beeinträchtigen“ (Art. 18a Abs. 3 RPG).

Was eine wesentliche Beeinträchtigung ist, wird im Einzelfall beurteilt. Jedes geschützte Objekt weist Merkmale auf, die es einzigartig oder charakteristisch machen – genau deshalb steht es unter Schutz. Sofern eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt diese Merkmale nicht erheblich oder umfangreich verändert, liegt keine Beeinträchtigung vor. Bei den oben genannten ISOS-Objekten sind häufig die Dachlandschaft und –eindeckung wesentliche Charaktermerkmale. Deshalb stellen Solaranlagen dort oft eine „wesentliche Beeinträchtigung“ dar und sind dort in der Regel unzulässig.

Die Gestaltungsempfehlungen des ARE ZH dürfen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Ansonsten werden gemäss § 238 Abs. 4 PBG sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt, wenn nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen.

Solaranlagen auf Objekten in Schutzzonen nach kantonalem Recht

Im Kanton Zürich sind folgende Solaranlagen baubewilligungspflichtig:

  • In Kernzonen.
  • Im Zusammenhang mit jeder formalen Schutzmassnahme, welche durch Massnahmen des Planungsrechts, durch Verordnung, Verfügung oder Vertrag erfolgt. Der Vertrag hat die grösste praktische Bedeutung.
  • In einem überkommunalen Ortsbild- oder Denkmalschutzinventar.
  • Im Gewässerraum und Uferstreifen.

So müssen Solaranlagen auf Objekten in Schutzzonen nach kantonalem Recht gestaltet sein

Eine Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt in Schutzzonen nach kantonalem Recht unterliegt einer Gestaltungsprüfung nach § 238 PBG. Es ist zu prüfen, ob der Bau einer Solaranlage mit dem Schutzzweck vereinbar ist. Dieser ergibt sich bei vertraglich geschützten Objekten hauptsächlich anhand des vereinbarten Schutzumfangs bzw. Schutzzwecks. Die Solaranlage muss eine befriedigende Gesamtwirkung erreichen. Gutachten, die dazu dienten, die Schutzwürdigkeit abzuklären, sowie die gesamte Vorgeschichte sind zu berücksichtigen.

Das Interesse an der Solarenergie und die ästhetischen Anliegen sind gegeneinander abzuwägen. Anders als bei Solaranlagen auf Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung gehen dabei die Interessen an der Nutzung der Solaranergie den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Die Interessenabwägung darf zudem nicht strenger sein als die Anforderungen nach Art. 32a Abs. 1 RPV. Dabei handelt es sich um die Vorgaben, wie sie für meldepflichtige Solaranlagen gelten. Die Gestaltungsempfehlungen des ARE sind zu berücksichtigen.

Zusätzliche Anforderungen, die zu berücksichtigen sind

Es gibt Fälle, in denen sich die Anforderungen nach Art. 18a RPG mit den Anforderungen an Bauten ausserhalb der Bauzonen vermischen. Diese Anforderungen sind vergleichbar und decken sich teilweise. Sie sind aber nicht ganz identisch. Da im Zusammenhang mit Solaranlagen – insbesondere im Verhältnis zu den Anforderungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen – noch nicht ausreichende Urteile existieren, lohnt es sich, bei der Projektierung einer Solaranlage auch die Rechtsprechung zu den Bauten ausserhalb der Bauzonen zu beachten.

Solaranlagen auf bestehenden Bauten ausserhalb der Bauzone

Art. 24c RPG schützt Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt wurden. Zudem sichert er Bauten, die später erstellt, aber nachträglich ins Nichtbaugebiet fielen.

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild an solchen Bauten müssen der energetischen Sanierung dienen (Art. 24c Abs. 4 PRG). Dies ist der Fall, wenn Sie eine Solaranlage installieren, da der Bund diese mit Art. 18a RPG fördern will.

Mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen diese Bauten erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Dazu müssen sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sein. Als «massvoll» gilt es, wenn die Identität der Baute mit ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleib. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Der Umfang, die äussere Erscheinung sowie die Zweckbestimmung der veränderten Baute müssen gewahrt bleiben. Es dürfen zudem keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt entstehen. Alt und neu müssen nicht völlig identisch sein, die wichtigen Merkmale des Objekts sind aber zu berücksichtigen.

Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Würdigung im Einzelfall. Dazu gehören insbesondere:

  • das äussere Erscheinungsbild,
  • die Nutzungsart und das Nutzungsmass,
  • die Anzahl Wohneinheiten,
  • die Erschliessung,
  • die wirtschaftliche Zweckbestimmung,
  • die Auswirkungen auf die Raumordnung und die Umwelt
  • sowie die Änderungskosten.

Art. 18a Abs. 4 RPG ist zu berücksichtigen.

Zweckänderungen von landwirtschaftlichen Wohnbauten, die als schützenswert anerkannt sind

Für schützenswerte Einzelobjekte sieht das Gesetz vor, dass die vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten und Anlagen nur möglich ist, wenn und soweit ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Umnutzung ist gemäss den Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG zulässig.

Betroffen sind Wohnbauten, die nach dem 1. Juli 1972 in der Nichtbauzone als zonenkonform erstellt wurden. Sie müssen also rechtmässig ausserhalb der Bauzonen stehen. Die Schutzwürdigkeit der Bauten muss von der Behörde formell geprüft und festgestellt worden sein. (Vgl. dazu auch Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 32b lit. e RPV)

Nutzungsänderungen bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten ausserhalb der Bauzone

Bilden Landschaft und Gebäude eine schützenswerte Einheit, dürfen Bewilligungen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPG). Die Voraussetzungen von solchen Nutzungsänderungen richten sich nach Art. 39 Abs. 2 lit. a-d RPV.

Es handelt sich um einen Anwendungsfall von Art. 24d Abs. 2 RPG.

(Vgl. dazu: Art. 32b lit. e RPV; Art. 39 Abs. 2 RPV)


Rechtsprechung zu Art. 18a Abs. 4 RPG

Hinsichtlich einer Solaranlage auf einem Denkmalschutzobjekt hat sich das Bundesgericht lediglich in einem Fall mit der Interessenabwägung nach Art. 18a Abs. 4 RPG befasst. Dies erfolgte allerdings in zwei Urteilen: Einmal im Urteil 1C_311/2012 und einmal im Urteil 1C_345/2014.

Nach 1C_311/2012 ist bei der Installation einer Solaranlage die Beeinträchtigung der Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung – wichtige Anliegen der Raumplanung vorbehalten – mit grösserer Zurückhaltung zu beurteilen als bei anderen Änderungen. Auch bei der Interessenabwägung nach Art. 24c RPG ist diesem Gedanken Rechnung zu tragen.

Nach 1C_345/2014 darf eine Solaranlage einen erheblichen Umfang aufweisen. Relevant war für das Bundesgericht, dass die Kubatur nur unwesentlich zunahm, weil die Aufbauhöhe höchstens 15 cm betrug. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass mit einer geeigneten Wahl von Farbe und Struktur der Solarzellen (insbesondere der Dachziegelform für das Dach) ein optischer Eindruck entstehen könne, der nahe bei jenem des Ausgangszustands liege. Das Vorsorgeprinzip verpflichte schliesslich dazu, Solarzellen mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Auf diese Weise sei es möglich, die zu berücksichtigenden Emissionen zu reduzieren und dem Landschaftsschutz Rechnung zu tragen.

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Irene Widmer, Rechtsanwältin für Baurecht