Bauherrschaft bestimmt den Verfahrensgegenstand

Gemeindeautonomie

Bauherrschaft bestimmt den Verfahrensgegenstand

Im Baubewilligungsverfahren bestimmt grundsätzlich die Bauherrschaft den Verfahrensgegenstand.

Verzichtet die gesuchstellende Partei auf ein Rechtsmittel, kann die Gemeinde den Entscheid nicht einfach entgegen dem Willen der Bauherrschaft weiterziehen – selbst dann nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass ihre kommunale BZO falsch angewendet wurde.

Die Gemeindeautonomie findet dort ihre Grenzen, wo die Dispositionsmaxime der Bauherrschaft greift.

Dies verletzt die Gemeindeautonomie nicht, stellt das Bundesgericht in BGer 1C_500/2025 fest.

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