10.03.2026
Einrichtungen auf Privatgrundstücken durch die Gemeinde
Einrichtungen auf Privatgrundstücken durch die Gemeinde
Was viele Grundeigentümer*innen überrascht: Unter bestimmten Voraussetzungen ist das tatsächlich erlaubt.
Gemäss § 232 PBG des Kantons Zürich darf das Gemeinwesen auf privaten Grundstücken Einrichtungen mit geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung anbringen.
Dazu zählen beispielsweise:
- Strassentafeln
- Verkehrssignale
- Beleuchtungseinrichtungen
- Hydranten
- Hinweis- und Informationstafeln
Da diese Einrichtungen die Nutzung des Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigen, können sie grundsätzlich unentgeltlich angebracht werden.
Wichtig ist jedoch:
Die betroffenen Eigentümer müssen rechtzeitig schriftlich informiert werden.