Einrichtungen auf Privatgrundstücken durch die Gemeinde

Das Bild zeigt öffentliche Einrichtungen auf einem Privatgrundstück.

Einrichtungen auf Privatgrundstücken durch die Gemeinde

Was viele Grundeigentümer*innen überrascht:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das tatsächlich erlaubt.

Gemäss § 232 PBG des Kantons Zürich darf das Gemeinwesen auf privaten Grundstücken Einrichtungen mit geringfügiger Einwirkung auf die Grundstücknutzung anbringen.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Strassentafeln
  • Verkehrssignale
  • Beleuchtungseinrichtungen
  • Hydranten
  • Hinweis- und Informationstafeln

Da diese Einrichtungen die Nutzung des Grundstücks nur geringfügig beeinträchtigen, können sie grundsätzlich unentgeltlich angebracht werden.

Wichtig ist jedoch:

Die betroffenen Eigentümer müssen rechtzeitig schriftlich informiert werden.

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